Allgemeine Teilnahmebedingungen
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen dem Institut für nachhaltiges Wohlbefinden (IfnW) und dem Aussteller als Vertragspartner, die im Rahmen der Teilnahme als Austeller an Messen bei welchen das IfnW als Veranstalter fungiert, geschlossen werden.
2. Bewerbung
Die Bewerbung als Aussteller an der Messe erfolgt schriftlich mittels eines Online-Bewerbungsformulars auf der Website der Messe. Mit dem Senden der Bewerbung legt der Aussteller ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot, an der Messe teilzunehmen. Vorbehalte, Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen auf dem Bewerbungsformular und in den Teilnahmebedingungen sind gegenstandslos. Mit der Bewerbung akzeptiert der Aussteller die Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss und die Teilnahme an der Messe seitens des Ausstellers besteht nicht. Das IfnW behält sich vor, Bewerbungen abzulehnen. Gründe für die Ablehnung können sein: Der Aussteller hat Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen oder Rechtsgeschäften nicht beglichen; Der Aussteller hat in der Vergangenheit gegen Bestimmungen der Teilnahmebedingungen oder anderen Rechtsvorschriften verstoßen; Die angemeldeten Produkte und Leistungen stehen im Widerspruch zu dem Messethema oder werden aus anderen Gründen von dem IfnW als nicht passend beurteilt oder sie widersprechen sonstigen Rechtsvorschriften und Interessen.
3. Standplatzzuteilung
Mit der Vertragsbestätigung bekommt der Aussteller einen Standplatz zugewiesen, welcher auf einem, vor der Veranstaltung erstellten, Plan definiert ist (Standplatzbestätigung). Das IfnW kann nach Vertragsabschluss die Ausstellungsfläche des Ausstellers nach Lage, Art, Maß und Größe insgesamt ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil weitere Aussteller zur Messe zugelassen werden, oder weil Änderungen in den Platzzuteilungen für eine effizientere Auslastung der Räume und Flächen notwendig sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen aber die Zumutbarkeit für den Aussteller nicht überschreiten. Das IfnW ist berechtigt, die Standgröße abweichend von der Standplatzbestätigung um +/- 15 % zu verändern und die Standmiete im gleichen Ausmaß zu ändern.
4. Mitaussteller, Unteraussteller
Mit- oder Unteraussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und/oder eigenem Angebot auftritt. Die Teilnahme von Unterausstellern ist nur dann zulässig, wenn diese angemeldet und von dem IfnW zugelassen wurden. Für Unteraussteller ist eine Gebühr zu entrichten. Durch diese Zulassung entsteht keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem IfnW und dem Unteraussteller. Für Unteraussteller gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für Aussteller. Der Hauptaussteller hat dafür Sorge zu tragen und haftet diesbezüglich dem IfnW gegenüber.
5. Zahlungskonditionen
Der Aussteller bekommt eine Rechnung über alle bestellten und verpflichtenden Leistungen, welche im Zuge der Bewerbung angeführt und mit der Vertragsbestätigung bindend zustande gekommen sind (Standplatzbestätigung).
Diese Rechnung ist sofort fällig und die Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche.
Das IfnW ist generell berechtigt, dem Aussteller die geschuldeten Leistungen solange zu verweigern, bis der Aussteller seine finanziellen Pflichten gegenüber dem IfnW – auch aus früheren Veranstaltungen beglichen hat. Zur Sicherung ihrer aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen behält sich das IfnW die Geltendmachung des gesetzlichen Mieterpfandrechtes vor. Eine Haftung für Schäden an zurückbehaltenen Gegenständen übernimmt das IfnW nicht. Wünscht der Aussteller, dass eine Rechnung umgeschrieben wird, weil sich der Name, die Rechtsform oder die Adresse geändert haben, so ist für jede Rechnungsänderung ein Betrag von € 50,- zu zahlen. Dies gilt auch für die Korrektur der Umsatzsteuer bei ausländischen Unternehmen. Bei Angabe einer dritten Person als Rechnungsempfänger ist der Aussteller von seiner Zahlungsverpflichtung nicht entbunden. Wird die Rechnung vom Rechnungsempfänger nicht beglichen, geht die das IfnW gegen den Vertragspartner rechtlich vor. Die Zahlungskonditionen und Fälligkeiten der ursprünglichen Rechnung gelten weiterhin. Das IfnW ist berechtigt, dem Aussteller elektronische Rechnungen zu stellen.
Sollte sich der publizierte VPI-Index im Monat der Rechnungslegung um mehr als 5 % zum Vergleichswert des Vorjahres erhöhen, so behält sich das IfnW vor, eine Preisanpassung für den diesen Wert übersteigenden Betrag zu verrechnen.
6. Vertragsauflösung
Der Aussteller hat, abgesehen von gesetzlichen Rücktrittsrechten, kein Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Aussteller hat kein Recht auf Änderung der bereits gemieteten Ausstellungsfläche, insbesondere auf Verkleinerung der Fläche. Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Messe ab, so ist das IfnW unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht, berechtigt, über die Mietfläche anderweitig zu verfügen. Sollte der Aussteller vom Vertrag zurücktreten, so verpflichtet er sich, bis vier Wochen vor der Veranstaltung ein Reuegeld in der Höhe von 40 % der Rechnung, welche mit der Standplatzbestätigung gesendet wurde, zu bezahlen. Bei späterem Rücktritt sind 100 % zu zahlen.
Sollte zum Zeitpunkt des Rücktrittes noch keine Standplatzbestätigung über alle bestellten und verpflichtenden Leistungen lt. Pkt. 5. ausgestellt sein, so errechnet sich das Reuegeld anhand der bestellten und verpflichtenden Leistungen lt. Bewerbungsformular.
Hat der Aussteller bis 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn den Messestand noch nicht bezogen und hat das IfnW keine Information über den Beginn des Aufbaues durch den Aussteller, kann das IfnW das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen.
Das IfnW ist berechtigt den Vertrag aufzulösen, wenn ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eingeleitet wurde und nicht binnen 2 Wochen, spätestens 4 Wochen vor Messebeginn die Messeteilnahme durch den Verfügungsberechtigten schriftlich bestätigt wurde; Wenn der Aussteller fällige Forderungen lt. Pkt. 5 Zahlungskonditionen nicht begleicht; Der Aussteller eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen insbesondere des IfnW verletzt.
In diesen Fällen ist die MW berechtigt, 100% der Rechnungssumme der Standplatzbestätigung als Schadenersatz zu fordern.
7. Gewährleistung, Reklamation
Etwaige Mängel des Mietgegenstandes sind dem IfnW unverzüglich spätestens vor Beginn der Messe schriftlich zu melden, sodass das IfnW diese Mängel beheben kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen an das IfnW.
8. Haftung und Schadenersatz
Das IfnW haftet für keinerlei Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstanden sind. Während der Auf- und Abbauzeiten sowie während der Messe und außerhalb der Messeöffnungszeiten hat der Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Insbesondere wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind während der Präsentation zu sichern und auf eigenes Risiko zu verwahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge der Aussteller. Der Aussteller haftet für alle Personen- /Sach- und sonstigen Schäden, die im Zuge seiner Teilnahme auf dem Gelände am Veranstaltungsort verursacht werden. Für fehlerhafte Eintragungen in der Ausstellerliste oder Drucksorten des IfnW wird keinerlei Haftung übernommen. Muss die Veranstaltung vom IfnW aus welchem Grund auch immer – insbesondere aufgrund einer COVID-19 Pandemie – terminlich oder örtlich verlegt werden, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt. Kann die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann das IfnW 25% der bestellten Leistungen lt. Pkt. 5 als Kostenentschädigung in Rechnung stellen. Dies gilt nicht bei einer Absage aufgrund von COVID-19.
9. Versicherung
Das IfnW weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Aussteller eingebrachten Güter und Materialen nicht durch das IfnW versichert sind und hierfür auch keine Verpflichtung seitens des IfnW besteht. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine eigene Messeversicherung für derartige Risiken abzuschließen.
10. Bewachung
Das IfnW sorgt nicht für eine allgemeine Hallen- und Geländebewachung während der Messeveranstaltung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine gesonderte Stand- bzw. Diebstahlbewachung.
11. Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Messestand während der Öffnungszeiten entsprechend zu öffnen und mit fachkundigem Personal zu besetzen. Bei Zuwiderhandeln ist das IfnW berechtigt, eine Reuegeld von € 100,- zu verrechnen.
12. Fotografieren, Filmen
Das IfnW ist berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
13. Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine dem IfnW bekanntgegebenen Daten zum Zwecke der Bewerbung der Veranstaltung veröffentlicht werden dürfen.
14. Werbemaßnahmen während der Messe
Werbemaßnahmen und Befragungen sind grundsätzlich nur am eigenen Messestand gestattet. Die Werbung für nicht angemeldete Firmen und Produkte ist untersagt. Ebenso die Werbung für andere, mit dem Messethema vergleichbaren Veranstaltungen jeglicher Art sowie das Auflegen und Verteilen von Fachmagazinen mit Werbung für vergleichbare Veranstaltungen.
15. Messeverkauf
Der direkte Verkauf von mit dem Bewerbungsformular angemeldeten Produkten und Dienstleistungen an Messebesucher ist gestattet. Andere Produkte oder Dienstleistungen, insbesondere gastronomische Dienstleistungen bedürfen einer gesonderten Bewilligung. Alle Produkte und Leistungen müssen entsprechend dem ö. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) ausgezeichnet werden. Das IfnW hat das Recht, den Verkauf von nicht angemeldeten Produkten zu untersagen. Das unentgeltliche Bewirten von Messebesuchern am Messestand zum Zwecke der Kundenpflege ist gestattet.
16. Standfeiern/Lärmentwicklung/Produktpräsentationen/Standbetreuung
Standfeiern nach Messeschluss am eigenen Messestand dürfen nicht durchgeführt werden.
Musikalische Darbietungen sind nicht gestattet. Bei allgemeinen Produktpräsentationen am Messestand ist auf die anderen Aussteller Rücksicht zu nehmen; der Lautstärkenpegel darf 70dB an der Grenze des Messestandes nicht überschreiten. Bei Vorführung oder Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten sind die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
Der Aussteller ist verpflichtet, an der Messe teilzunehmen und den Messestand während der Öffnungszeiten mit fachkundigem Personal zu besetzen.
17. Standbau, Standgestaltung
Die angemieteten Standflächen werden ohne Trennwände und sonstiger Einrichtung übergeben. Lediglich die im Bewerbungsformular angeführten Einrichtungen sind vorhanden.
Die behördlichen Auflagen hinsichtlich Fluchtwege sind einzuhalten. Die Kosten hierfür hat der Aussteller zu tragen.
Bei Werbeträgern in Richtung der direkt angrenzenden Nachbarn ist ein entsprechender Abstand zu halten. Die Errichtung von geschlossenen Wänden ist zulässig, wenn diese nicht mehr als 70 % der jeweiligen Standseite einnehmen, anderenfalls ist eine Genehmigung des IfnW einzuholen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Wände nicht höher als 1,2 Meter sind.
Das Überbauen oder Gestalten von Messegängen ist nicht gestattet. Das Gestalten von Gängen ist grundsätzlich nicht gestattet – das Verlegen von andersfarbigen Teppichen oder ähnlichen Maßnahmen kann in Ausnahmefällen vom IfnW genehmigt werden. Das mechanische Befestigen von Gegenständen an Böden, Wänden und Hallendekorationen ist nicht gestattet. Dekorationen und ähnliches, die dem Stil und Inhalt der Messe widersprechen sind auf Anordnung des IfnW zu ändern oder zu entfernen.
Bei Nichteinhaltung von Standbau- und Standgestaltungsrichtlinien hat der Aussteller auf eigene Kosten einen vertragskonformen Zustand herzustellen. Das IfnW ist berechtigt, diese Veränderungen auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen.
18. Abhängungen
Aus Sicherheits- und Haftungsgründen können Deckenabhängungen ausschließlich vom IfnW hergestellt werden und sind gesondert zu bestellen. Bei Nichteinhaltung werden anderweitig montierte Abhängungen auf Kosten des Ausstellers demontiert bzw. ist ein statisches Gutachten durch den Aussteller zu erbringen. Abhängungen können nur in Absprache mit dem IfnW und dem Gebäudeeigentümer hergestellt werden.
19. Technische Standeinrichtung
Strom, Wasser, Licht, Druckluft und Datenanschlüsse werden ausschließlich vom IfnW hergestellt und sind beim IfnW zu bestellen. Das Betreiben eines eigenen Wlan-Netzes am Messestand bedarf der Zustimmung des IfnW. Das selbständige Eingreifen oder Hantieren in vorhandenen Versorgungsnetzen ist strengstens untersagt. Das IfnW übernimmt keinerlei Haftung für Schäden die aus Leistungsschwankungen, Unterbrechung durch den Versorger, höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen entstanden sind.
20. Auf- und Abbauzeiten
Die Auf- und Abbauzeiten werden vom IfnW für jede Veranstaltung bekanntgegeben. Bei Überschreiten der Zeiten ist das IfnW berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Überschreiten der Abbauzeit ist das IfnW berechtigt, den ursprünglichen Zustand des Standplatzes auf Kosten des Ausstellers wiederherzustellen.
Ein vorzeitiger, auch teilweiser Abbau des Messestandes während der Öffnungszeiten ist ausdrücklich verboten. Mit dem Abbau des Messestandes darf unter keinen Umständen vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung begonnen werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist das IfnW berechtigt, ein Reuegeld von Euro 100,- zu verrechnen.
21. Reinigung
Das IfnW sorgt für die Grundreinigung des Veranstaltungsortes. Restmüll ist ausschließlich in den vom IfnW bereitgestellten Container und Müllsäcke zu entsorgen. Das IfnW behält sich vor, eine Gebühr für die Müllentsorgung einzuheben. Die Reinigung der gemieteten Standfläche obliegt dem Aussteller und ist nur außerhalb der Öffnungszeiten zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften ist das IfnW berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach Messeende zurückgelassene Standbauelemente, Teppiche, Produkte und ähnliches werden vom IfnW kostenpflichtig entsorgt.
22. Befahren des Messegeländes, Parken
Das Befahren des Geländes am Veranstaltungsort mit Fahrzeugen aller Art ist nur an den gekennzeichneten Bereichen und Parkplätzen auf eigene Gefahr gestattet. Während der Veranstaltung ist das Befahren des Parkplatzes nur den Besuchern gestattet.
Fahrzeuge sowie Container, Behälter, Leergut jeglicher Art dürfen während der Messeöffnungszeiten nicht am Gelände abgestellt werden. Das IfnW ist berechtigt, diese auf Kosten des Besitzers zu entfernen.
23. Gerichtstand, salvatorische Klausel, Gebühren
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wels. Der Aussteller trägt die mit dem Mietvertrag verbundenen Gebühren und Steuern. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden oder sollte sich in dieser eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden. Beide Vertragspartner verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte nach ABGB § 93.
